Art 62
Stand: 02.10.2026
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/62#abs-1 (1) als „Steuertatbestand“ der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden;
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/62#abs-2 (2) als „Steueranspruch“ der Anspruch auf Zahlung der Steuer, den der Fiskus kraft Gesetzes gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt an geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann.