Gesetze / MwStSystRL

MwStSystRL

Art 361

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/361#abs-1 (1) Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei der Aufnahme seiner steuerpflichtigen Tätigkeit folgende Angaben zu seiner Identität:

a) Name;

b) Postanschrift;

c) elektronische Anschriften einschließlich Websites;

d) nationale Steuernummer, falls vorhanden;

e) Erklärung, dass er im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/361#abs-2 (2) Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.

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