Gesetze / MwStSystRL

MwStSystRL

Art 349

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/349#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit üblicherweise Gold für gewerbliche Zwecke liefern, das Recht einräumen, sich für die Besteuerung der Lieferung von Goldbarren oder -plättchen im Sinne des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 1 an einen anderen Steuerpflichtigen, die ansonsten gemäß Artikel 346 von der Steuer befreit wäre, zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/349#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können den Umfang des Wahlrechts nach Absatz 1 einschränken.

←Art 348 →Art 350