Art 338
Stand: 02.10.2026
Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gegenstände gemäß den Artikeln 333 und 334 liefern, müssen folgende Beträge in ihren Aufzeichnungen als durchlaufende Posten verbuchen:
a) die vom Erwerber des Gegenstands erhaltenen oder zu erhaltenden Beträge;
b) die dem Verkäufer des Gegenstands erstatteten oder zu erstattenden Beträge.
Die in Absatz 1 genannten Beträge müssen ordnungsgemäß nachgewiesen sein.