Art 292a
Stand: 02.10.2026
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet „von der Steuer befreites Kleinunternehmen“ jeden Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 Absätze 1 und 2 in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, in Anspruch nimmt.