Art 284b
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/284b#abs-1 (1) Ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, nach dem Verfahren gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 in Anspruch nimmt, meldet dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit für jedes Kalenderquartal unter Angabe der individuellen Identifikationsnummer gemäß Artikel 284 Absatz 3 Buchstabe b die folgenden Informationen:
a) den Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit bewirkten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen oder „0“, wenn keine Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen bewirkt wurden,
b) den Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in den einzelnen Mitgliedstaaten, die nicht Mitgliedstaat der Ansässigkeit sind, bewirkten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen oder „0“, wenn keine Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen erfolgt sind;
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/284b#abs-2 (2) Der Steuerpflichtige übermittelt die Informationen nach Absatz 1 binnen eines Monats ab dem Ende des Kalenderquartals.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/284b#abs-3 (3) Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union nach Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a überschritten, so unterrichtet der Steuerpflichtige den Mitgliedstaat der Ansässigkeit binnen 15 Werktagen. Zugleich ist der Steuerpflichtige verpflichtet, den Betrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen gemäß Absatz 1 zu melden, die seit Beginn des laufenden Kalenderquartals bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union überschritten wurde, bewirkt wurden.