Art 283
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/283#abs-1 (1) Dieser Abschnitt gilt nicht für folgende Umsätze:
a) die in Artikel 12 genannten gelegentlichen Umsätze;
b) die Lieferungen neuer Fahrzeuge unter den Voraussetzungen des Artikels 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/283#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können von der Anwendung dieses Abschnitts auch andere als die in Absatz 1 genannten Umsätze ausschließen.