Gesetze / Mutterschutzverordnung für Soldatinnen

MuSchSoldV

§ 6b

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchSoldV/6b#abs-1 (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchSoldV/6b#abs-2 (2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchSoldV/6b#abs-3 (3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

§ 6a § 7