Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
MuKStiftG§ 12 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Änderungsverlauf
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21.09.1997 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. September 1997 (BGBl. I 2390)
BGBl. 1997 I S. 2390
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.