Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

MuKStiftG

§ 1 Errichtung und Sitz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/1#abs-1 (1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/1#abs-2 (2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

§ 2