Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
MtDFmEloAufklVDV§ 6 Nachteilsausgleich
Stand: 07.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/6#abs-1 (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, werden auf Antrag angemessene Erleichterungen im Auswahlverfahren sowie bei Leistungsnachweisen und Prüfungen gewährt. Hierauf sind sie im Auswahlverfahren durch die Einstellungsbehörde, bei Leistungsnachweisen durch die Lehrenden und bei Prüfungen durch das Prüfungsamt rechtzeitig hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/6#abs-2 (2) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/6#abs-3 (3) Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/6#abs-4 (4) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet