Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

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§ 54 Entscheidungen der Prüfungskommission

Stand: 07.02.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/54#abs-1 (1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/54#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/54#abs-3 (3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/54#abs-4 (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 53 § 55