Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
MtDFmEloAufklVDV§ 52 Einrichtung von Prüfungskommissionen
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/52#abs-1 (1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/52#abs-2 (2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/52#abs-3 (3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung beauftragen.