Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
MtDFmEloAufklVDV§ 40 Durchführung der Klausuren und Leistungstests
Stand: 07.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/40#abs-1 (1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vor der Durchführung anzukündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/40#abs-2 (2) Die Leistungen werden von der oder dem Lehrenden nach § 66 bewertet. Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen Ausbildungs- oder Lehreinrichtung vor. Die Leitung kann die Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Eine Änderung ist schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/40#abs-3 (3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Laufbahnprüfung sollen alle Leistungstests durchgeführt worden sein.