Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

MtDFmEloAufklVDV

§ 29 Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“

Stand: 07.02.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/29#abs-1 (1) Im Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Nutzung der informationstechnischen Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/29#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, das Wissen zu Aufbau, Funktion und Anwendungsbereiche der informationstechnischen Systeme zu kennen, zu beschreiben und auftragsbezogen anzuwenden.

§ 28 § 30