Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

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§ 82 Prüfungsakten und Einsichtnahme

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/82#abs-1 (1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/82#abs-2 (2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die beiden Zeugnisse über die fachtheoretische Ausbildung,
2.
das Zeugnis über die praktische Ausbildung,
3.
die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
4.
die Protokolle der schriftlichen Prüfung,
5.
das Protokoll der mündlichen Prüfung,
6.
das Protokoll der Laufbahnprüfung,
7.
bei Bestehen das Abschlusszeugnis und
8.
bei Nichtbestehen der Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/82#abs-3 (3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen fünf Jahre gespeichert oder aufbewahrt. Sie sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen oder zu vernichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/82#abs-4 (4) Die Geprüften können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

§ 81 § 83