Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

Stand: 10.06.2019

Bund

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

§ 6.14 § 6.16