Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

Stand: 10.06.2019

Bund

1.
Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2.
Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.
§ 5.01 § 6.01