Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

Stand: 10.06.2019

Bund

1.
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2.
Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.
§ 4.01 § 4.03