Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV

§ 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

§ 1.26 § 2.01