Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen sind, unbeschadet der für diese erlassenen, durch die örtlichen Verhältnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.