Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV§ 1.20 Überwachung
Stand: 10.06.2019
Der Schiffsführer hat den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung überwachen können.