Gesetze / Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
MontanMitbestG§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 MontanMitbestG →
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- BGH, 20.09.2010 – II ZR 78/09Haftung der Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH: Schaden der Insolvenzgläubiger durch Verletzung der Überwachungspflicht nach Eintritt der Insolvenzreife - DOBERLUGZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestG/3#abs-1 (1) Betreibt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Unternehmen im Sinne des § 1, so ist nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestG/3#abs-2 (2) Auf den Aufsichtsrat, seine Rechte und Pflichten finden die Vorschriften des Aktienrechts sinngemäß Anwendung.