Gesetze / Molkereimeister-Prüfungsverordnung
MolkMeistPrV 2021§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Stand: 16.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/3#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/3#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss im Bereich der Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden. Die Berufspraxis muss in Bezug auf die Tätigkeiten in der Molkereiwirtschaft einschlägig sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/3#abs-3 (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.