Gesetze / Landesrecht Bayern / Modulare Qualifizierungsverordnung
ModQV§ 7 Wiederholungsmöglichkeiten
Stand: 25.08.2026
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Die übrigen, nicht erfolgreich abgeschlossenen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 können ebenfalls einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung können die obersten Dienstbehörden oder die von diesen bestimmten Behörden Auflagen vorsehen und bestimmte Fristen festsetzen, vor oder nach welchen eine Wiederholung nicht zulässig ist (Sperr- und Ausschlussfristen).