Gesetze / Landesrecht Bayern / Modulare Qualifizierungsverordnung
ModQV§ 2 Zuständigkeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ModQV/2#abs-1 (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung können oberste Dienstbehörden Konzepte der modularen Qualifizierung erstellen. Sie können die Erstellung von Konzepten auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ModQV/2#abs-2 (2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung zuständig. Sie können in den Konzepten die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen. Oberste Dienstbehörden, die kein Konzept erstellen, können ihre Beamtinnen und Beamten nach dem genehmigten Konzept einer anderen obersten Dienstbehörde oder Ernennungsbehörde von dieser modular qualifizieren lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ModQV/2#abs-3 (3) Die Anmeldung zu Maßnahmen der modularen Qualifizierung erfolgt durch die obersten Dienstbehörden. Sie können diese Zuständigkeit auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen.