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# § 2 ModQV (Bayern) — Zuständigkeiten

Modulare Qualifizierungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung können oberste Dienstbehörden Konzepte der modularen Qualifizierung erstellen. Sie können die Erstellung von Konzepten auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen.

(2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung zuständig. Sie können in den Konzepten die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen. Oberste Dienstbehörden, die kein Konzept erstellen, können ihre Beamtinnen und Beamten nach dem genehmigten Konzept einer anderen obersten Dienstbehörde oder Ernennungsbehörde von dieser modular qualifizieren lassen.

(3) Die Anmeldung zu Maßnahmen der modularen Qualifizierung erfolgt durch die obersten Dienstbehörden. Sie können diese Zuständigkeit auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen.

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Zitiervorschlag: § 2 ModQV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ModQV/2

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