Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 91 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/91#abs-1 (1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/91#abs-2 (2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/91#abs-3 (3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/91#abs-4 (4) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.