Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 88 Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und Abschlusszeugnis
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/88#abs-1 (1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/88#abs-2 (2) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/88#abs-3 (3) Auf dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/88#abs-4 (4) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrundakte genommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/88#abs-5 (5) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/88#abs-6 (6) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.