Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 88 Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und Abschlusszeugnis

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/88#abs-1 (1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/88#abs-2 (2) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/88#abs-3 (3) Auf dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt:

1.
die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung,
3.
die Abschlussnote,
4.
die Bezeichnung der Laufbahnbefähigung,
5.
die Berufsbezeichnung und
6.
ein nichtamtlicher Hinweis zur Einordnung der erworbenen Laufbahnbefähigung in den Deutschen Qualifikationsrahmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/88#abs-4 (4) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrundakte genommen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/88#abs-5 (5) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/88#abs-6 (6) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.

§ 87 § 89