Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 84 Bestehen und Abschlussnote der Laufbahnprüfung
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/84#abs-1 (1) Die Prüfungskommission der mündlichen Prüfung errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/84#abs-2 (2) Für die Berechnung der vorläufigen Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die Ergebnisse wie folgt gewichtet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/84#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/84#abs-4 (4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Standardisierte Leistungsprofil 2221 erreicht, so wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung um 1,00 erhöht. Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht, so wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung um 0,50 erhöht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/84#abs-5 (5) Die Rangpunktzahl nach Absatz 4 wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kann höchstens 15,00 betragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/84#abs-6 (6) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt. Die oder der Vorsitzende teilt jeder Anwärterin und jedem Anwärter die Abschlussnote mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch.