Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 75 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/75#abs-1 (1) Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung wird die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung berechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/75#abs-2 (2) Die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Klausuren.

§ 74 § 76