Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 68 Protokoll über die Laufbahnprüfung
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/68#abs-1 (1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/68#abs-2 (2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und
2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.