Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
3. WOMitbestG§ 79 Öffentliche Stimmauszählung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/79#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/79#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/79#abs-3 (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/79#abs-4 (4) (weggefallen)