Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
3. WOMitbestG§ 63 Nachfrist für Wahlvorschläge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/63#abs-1 (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/63#abs-2 (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der Wahlgang nicht stattfindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/63#abs-3 (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.