Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

3. WOMitbestG

§ 50b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/50b#abs-1 (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/50b#abs-2 (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 50a § 50c