Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

3. WOMitbestG

§ 38 Anzuwendende Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/38#abs-1 (1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/38#abs-2 (2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.

§ 37 § 39