Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

3. WOMitbestG

§ 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/22#abs-1 (1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/22#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.

§ 21 § 23