Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
3. WOMitbestG§ 19 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/19#abs-1 (1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf ihr Verlangen
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 20 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/19#abs-2 (2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/19#abs-3 (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/19#abs-4 (4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.