Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

3. WOMitbestG

§ 14 Antrag auf Abstimmung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/14#abs-1 (1) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, in der Regel insgesamt nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, so kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 13 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/14#abs-2 (2) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, in der Regel insgesamt mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, so kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen, gestellt werden; dies gilt auch, wenn die in § 13 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/14#abs-3 (3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 13 bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand einzureichen. Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/14#abs-4 (4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/14#abs-5 (5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unterzeichnenden schriftlich mit.

§ 13 § 15