Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

3. WOMitbestG

§ 11 Übersendung der Wählerliste

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/11#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Hauptwahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 bestimmten Frist eine Kopie der Wählerliste und teilt ihm die Zahlen der in der Regel im Betrieb beschäftigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und leitenden Angestellten mit. Ist nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste verlangt worden, so erfolgt die Übersendung unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/11#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste dem Hauptwahlvorstand unverzüglich mit.

§ 10 § 12