Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
3. WOMitbestG§ 109 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/109#abs-1 (1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/109#abs-2 (2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss in Seebetrieben auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/109#abs-3 (3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.