Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz 1. WOMitbestG § 91 Ersatzmitglieder Stand: 10.06.2019 Bund Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.