Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

1. WOMitbestG

§ 68 Delegiertenversammlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/68#abs-1 (1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenversammlung). Sie wird vom Betriebswahlvorstand geleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/68#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand bestimmt den Tag der Delegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier Wochen nach der Wahl der Delegierten stattfinden. Sind in dem Unternehmen keine Delegierte zu wählen (§ 50), so soll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.

§ 67 § 69