Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

1. WOMitbestG

§ 66 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/66#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/66#abs-2 (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die Delegierten nach § 51 ein Mehrfachmandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzugeben.

§ 65 § 67