Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

1. WOMitbestG

§ 46b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/46b#abs-1 (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/46b#abs-2 (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 46a § 46c