Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
1. WOMitbestG§ 14 Abstimmungsausschreiben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/14#abs-1 (1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 13 vor, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Abstimmungsausschreibens stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/14#abs-2 (2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/14#abs-3 (3) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. § 12 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.