Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

1. WOMitbestG

§ 14 Abstimmungsausschreiben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/14#abs-1 (1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 13 vor, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Abstimmungsausschreibens stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/14#abs-2 (2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum seines Erlasses;
2.
den Inhalt des Antrags;
3.
dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
4.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
5.
dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
6.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
7.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
8.
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
9.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/14#abs-3 (3) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. § 12 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 13 § 15