Gesetze / Mindestzuführungsverordnung

MindZV

Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1)

Stand: 17.07.2020

Bund

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 837)


Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …

Erträge[*]:

Kapitalerträge… Euro
Risikoergebnis… Euro
übriges Ergebnis… Euro
Summe… Euro

Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:

Rechnungszins… Euro
Direktgutschrift… Euro
Zuführung zur RfB… Euro
Summe… Euro

* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „–“ bedeutet, dass die betreffende Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.

§ 17