Gesetze / Mindestzuführungsverordnung
MindZVAnlage 1 (zu § 15 Absatz 1)
Stand: 17.07.2020
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 837)
Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …
Erträge[*]:
| Kapitalerträge | … Euro |
| Risikoergebnis | … Euro |
| übriges Ergebnis | … Euro |
| Summe | … Euro |
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:
| Rechnungszins | … Euro |
| Direktgutschrift | … Euro |
| Zuführung zur RfB | … Euro |
| Summe | … Euro |
* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „–“ bedeutet, dass die betreffende Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.