Gesetze / Mindestzuführungsverordnung
MindZV§ 9 Reduzierung der Mindestzuführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MindZV%202016/9#abs-1 (1) Die Mindestzuführung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MindZV%202016/9#abs-2 (2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:
| aKE – Rz – Sv + RE + üE. |
Dabei sind:
Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen. § 139 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MindZV%202016/9#abs-3 (3) Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand oder einem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand oder zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung um den zugeordneten Teilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- und Neubestand und zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung. Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 MindZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.