Gesetze / Mindestzuführungsverordnung
MindZV§ 9 Reduzierung der Mindestzuführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MindZV%202016/9#abs-1 (1) Die Mindestzuführung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MindZV%202016/9#abs-2 (2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:
| aKE – Rz – Sv + RE + üE. |
Dabei sind:
Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen. § 139 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MindZV%202016/9#abs-3 (3) Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand oder einem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand oder zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung um den zugeordneten Teilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- und Neubestand und zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung. Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.