Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
MilzbRbV§ 6 Milzbrand bei Wildtieren
Stand: 10.06.2019
§ 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.
Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
MilzbRbVStand: 10.06.2019
§ 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.