Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
MilchLMstrV§ 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Laborführung"
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMstrV/4#abs-1 (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Labor sowie die entsprechenden Verflechtungen von Labor und Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMstrV/4#abs-2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMstrV/4#abs-3 (3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMstrV/4#abs-4 (4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMstrV/4#abs-5 (5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMstrV/4#abs-6 (6) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 7 sowie einer betriebsbezogenen Situationsaufgabe nach Maßgabe des Absatzes 8.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMstrV/4#abs-7 (7) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMstrV/4#abs-8 (8) Bei der Lösung der betriebsbezogenen Situationsaufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand von praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhänge in seinem Funktionsbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergebnisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die betriebsbezogene Situationsaufgabe stehen bis zu sechs Stunden zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.